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Allgemeine Geschäftsbedingungen Fahrradverleih

 

§ 1 Allgemeine Mietbedingungen

Der Mietvertrag über das im Vertrag bestimmte Mietobjekt kommt zwischen der Bikexperts München GmbH eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter Nummer HRB: 259128 und Geschäftsadresse in der Landshuter Allee 21 in 80807 München (nachfolgend „Vermieterund dem Mieter zustande.

Mietvertrag kommt nur in Verbindung mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass zustande. Soweit hier nicht etwas Abweichendes geregelt ist, gelten zusätzlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bikexperts München GmbH (einsehbar unter www.bikexperts24.de/agb), sowie – soweit anwendbar – auch die besonderen Mietbedingungen.

Mit der Übergabe des Mietobjektes, einschließlich Zubehör, geht die Sach-, Haft- und Betriebsgefahr auf den Mieter über. Alle Mietgegenstände sind stets in einwandfreien Zustand zu halten. Bei Minderjährigen erfolgt eine Anmietung nur durch die gesetzlichen Vertreter oder Aufsichtspersonen. Die Miete ist vor der Abfahrt zu entrichten.

Das Mietobjekt ist in einem technisch mangelfreien Zustand und wird regelmäßig gewartet. Sind vor Mietbeginn keine Schäden durch den Mieter angezeigt, gilt das Objekt als schadensfrei.

Schäden an oder mit dem Mietgegenstand und Diebstahl sind unverzüglich dem Vermieter zu melden. Für etwaige Schäden, Unvollständigkeit oder Diebstahl haftet der Mieter. Mit Rückgabe des Mietgegenstandes wird dieser auf etwaige Schäden und Vollständigkeit geprüft. Bei verspäteter Rückgabe wird der volle Tagespreis des Mietgegenstandes nachberechnet. Bei fehlender Rückgabe des Mietobjektes wird eine Verlustanzeige erstattet.

§ 2 Buchung – Zahlung – Kaution – Stornierung

Zur Buchung und verbindlichen Reservierung der E-Bikes / Bikesmiete 2 Wochen und kürzer vor Mietbeginn ist keine Anzahlung nötig – für Reservierungen länger als 2 Wochen im Voraus werden 25% des Mietpreises als Anzahlung benötigt. Der Vermieter bietet die Möglichkeit diese per Banküberweisung oder in bar vor Ort zu leisten. Erfolgt danach innerhalb von 5 Tagen die Anzahlung, wird die Mietreservierung verbindlich vom Vermieter bestätigt. Erfolgt keine Anzahlung erlischt nach 5 Tagen der Anspruch des Mieters an dem/den reservierten Fahrrad/ Pedelec/s und der Vermieter behält sich vor diese/s anderweitig zu vermieten. Wird die gebuchte Pedelecmiete kundenseitig mehr als 1 Woche vor Mietbeginn abgesagt, erhält der Kunde die volle Anzahlung abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,–€ zurück. Bei Absage kürzer als 1 Woche vor Mietbeginn wird die Anzahlung nicht mehr zurück erstattet.  

Die Kaution pro E-Bike / Bike in Höhe von 300,–€ wird vom Kunden in Bar oder per Kreditkarte hinterlegt. Die Miete für das im Mietvertrag aufgeführte Pedelec entspricht der aktuellen Preisliste (frühere Preislisten verlieren ihre Gültigkeit). Die Zahlung bzw. Restzahlung (bei geleisteter Anzahlung) des Mietpreises und der Kaution erfolgt bei Mietbeginn. Kaution und Mietpreis sind getrennt zu tätigen. Der Miettarif wird spätestens bei Vertragsabschluß festgelegt und kann nicht bei Rückgabe des Pedelecs nachträglich umgeändert werden. Der Kunde hat bei früherer Rückgabe des Pedelecs keinen Anspruch auf eine Mietrückerstattung. Während der laufenden Miete können bei Bedarf auch Mietzeitverlängerungen nach Rücksprache mit dem Vermieter und dessen ausdrücklicher Bestätigung erfolgen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Verlängerung, da diese nur unter der Voraussetzung bestätigt werden kann, dass das gewünschte Pedelec nach seiner Mietzeit auch verfügbar ist und noch nicht anderweitig vermietet wurde.

Als Zahlungsmittel werden neben Bargeld auch bargeldlose Zahlungsmittel in Form von EC/Maestro- Karten und Kreditkarten akzeptiert.

§ 3 Pflichten des Vermieters

Der Vermieter überlässt dem Mieter ein technisch einwandfreies Fahrrad/ Pedelec nebst Zubehör zum Gebrauch. Die vereinbarten Mietpreise enthalten Wartungsdienste, Schmiermittel, Verschleißteile, sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer. Miettarife schließen nicht ein: Versicherung persönlicher Gegenstände, Versicherung für Schäden Dritter ( keine Haftpflichtversicherung ).

§ 4 Pflichten des Mieters

Zum Mietbeginn ist ein gültiger Personalausweis oder ein Reisepass vorzulegen. Alle Ausweise sind im Original vorzulegen. Sollte der Mieter 2 Stunden später kommen als der vereinbarte Mietbeginn, so ist der Vermieter berechtigt, das Fahrrad/ Pedelec nicht länger frei zu halten und an den nächsten Kunden zu vermieten.

Für Schäden und Diebstahl haftet der Mieter max. in der Höhe der regulären Selbstbeteiligung von 200,–€. Bei Diebstahl ist eine entsprechende polizeiliche Anzeige dem Vermieter vorzulegen – ansonsten haftet der Mieter in vollem Umfang für den Zeitwert des gemieteten Fahrrad/ Pedelecs. Bei Missachtungen wie alkohol- und rauschbedingter Fahruntüchtigkeit, Fahrten abseits der öffentlichen Fahrwege und in gesperrten Gebieten (z.B. Militär-oder Naturschutzgebiete), sowie Überlassung des Mietpedelecs an eine nicht berechtigte Person trägt der Mieter die dadurch verursachten Kosten und Schäden in voller Höhe.

§ 5 Übergabe und Rücknahme des Pedelecs

Das Fahrrad/ Pedelec wird vollgeladen übergeben und kann auch mit leerem Akku ohne weitere Kosten zurückgegeben werden. Die Rücknahme des Fahrrad/ Pedelecs erfolgt nur persönlich innerhalb der Geschäftszeiten, sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, am Geschäftssitz Landshuter Allee 21, 80637 München. Sollte die Rückgabe des Fahrrad/ Pedelecs den Rückgabetermin um mehr als 1 Stunde überschreiten, wird eine Tagesmiete entsprechend der aktuellen Preisliste berechnet. Wird durch eine Verspätung die Einhaltung des nächsten Vermiettermins unmöglich, so ist der entstandene Schaden dem Vermieter zu ersetzen, der Anspruch wird mit der Kaution verrechnet. Wird das Fahrrad/ Pedelec vor den Geschäftsräumen außerhalb der Geschäftszeiten abgestellt und entsteht dadurch ein Schaden am Fahrrad/ Pedelec oder dessen Verlust, so haftet der Mieter dafür in voller Schadenshöhe auch über die eigentliche Selbstbeteiligung hinaus, da dies ausdrücklich gegen die Mietvereinbarung verstößt und damit dieser Fall nicht miteingeschlossen ist. Der Mieter ist verpflichtet das Fahrrad/ Pedelec gereinigt zurück zu bringen – bedeutet das Fahrrad/ Pedelc soll nicht massiv mit Dreck und Schlamm überzogen sein, dass Beschädigungen verdeckt sein könnten. Bei zu starker Verschmutzung behält sich der Vermieter vor die Rücknahme erst nach der zeitlich nächstmöglichen Reinigung vorzunehmen.

§ 6 Nutzung des Pedelecs

Die Nutzung des angemieteten Fahrrads/ Pedelecs ist auf den Bereich der öffentlich befahrbaren Straßen und Wege beschränkt. Jegliche Nutzung des Fahrrads/ Pedelecs zu Wettbewerbszwecken ist strengstens untersagt. Dem Mieter ist es insbesondere untersagt das Fahrrad/ Pedelec in fahruntüchtigem Zustand zu benutzen, sowie die Überlassung des Pedelecs an einen Dritten der fahruntüchtig ist. Bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter für alle Sach- und Personenschäden in vollem Umfang. Ohne schriftliche Genehmigung vom Vermieter darf der Mieter weder Teile austauschen noch entfernen. Dies gilt auch für Zusatzeinrichtungen. Reparaturen darf der Mieter nur nach ausdrücklicher Zustimmung vom Vermieter durchführen lassen.

§ 7 Reparaturen

Reparaturen zur Erhaltung der Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Pedelecs dürfen vom Mieter bis 200,–€ durch eine Werkstätte in Auftrag gegeben werden. Der Rechnungsbetrag wird dem Mieter nach Vorlage der Rechnung, die unbedingt auf: Bikexperts München GmbH, Landshuter Allee 21, 80637 München ausgestellt sein muss, zurück erstattet.

§ 8 Unfall/Diebstahl

Der Mieter verpflichtet sich die Polizei und den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ein Fahrrad in einen Unfall verwickelt wurde, oder es durch Diebstahl abhandengekommen ist. Bei einem Unfall haben die Mieter dem Vermieter einen ausführlichen, schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze vorzulegen. Der Bericht über den Unfall muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der etwaig beteiligten Fahrzeuge enthalten.

Der Mieter bestätigt, dass sämtliche Benutzer des Mietobjektes krankenversichert sind oder für die Kosten der ärztlichen Behandlung selbst aufkommen. 
Die Fahrräder sind gemäß den besonderen Bestimmungen und Auszug aus den Versicherungs AGB gegen Unfall, und Diebstahl versichert. 

Die Haftung des Mieters bleibt davon jedoch unberührt.

§ 9 Haftung

Der Mieter hat das Mietobjekt in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. (Gilt auch für die Verschmutzung).

Der Mieter haftet für die schuldhafte Beschädigung des Fahrrades und für Schäden, die durch die Nutzung des Fahrrades entstanden sind, sowie für die Verletzung von vertraglichen Pflichten.

Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, sind die Mieter von ihrer Ersatzpflicht befreit.

Der Mieter sollte selbst ausreichend versichert sein. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Personenschäden des Mieters sowie Dritter die an Schäden beteiligt sind.

Bikexperts München GmbH haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. In sonstigen Fällen haftet Bikexperts München GmbH – soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt – nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden Bikexperts München GmbH nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat (z.B. Erfüllungsgehilfen).

Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht, soweit Bikexperts München GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Produkts übernommen hat.

§ 10 Selbstbeteiligung

In Fällen von Schäden, ist eine Selbstbeteiligung von EUR 200,- fällig.

In Fällen von Diebstahl ist stets Selbstbeteiligung von EUR 500,- zu entrichten.

§ 11 Allgemeine Bestimmungen

Diese Vereinbarung repräsentiert abschließend alle zwischen den Parteien bestehenden Abreden über die Überlassung des Pedelecs. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung oder einzelner Bestimmungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses. Sollte dieser Vertrag oder einzelne Bestimmungen davon ganz oder teilweise unwirksam sein oder Lücken aufweisen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame und/oder lückenhafte Bestimmung durch eine solche wirksame oder vollständige zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung und dem beiderseitigen Interesse am nächsten kommt. Diese Vereinbarung unterliegt in ihrer Errichtung, Auslegung und Durchführung ausschließlich deutschem Recht.

Gerichtsstand ist der Firmensitz des Vermieters. Stand: 07.02.2022

§ 12 Sonstiges

Das Mietobjekt ist in einem  technisch mangelfreien Zustand und betriebsbereit. Der Mieter hat sich durch eine Probefahrt davon überzeugt. Der Mieter wurde in die Bedienung des Mietobjektes eingewiesen. Sollten Schäden auftreten, ist dies dem Vermieter bei der Rückgabe zu melden. Bitte fahren Sie vorsichtig und benutzen Sie einen Fahrradhelm!

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihm aufgenommenen Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, soll hierdurch die Gültigkeit der AGB nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit Verträge zwischen den Vertragspartnern eine Regelungslücke enthalten. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

 

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